Nothilfebanner3





Pflegestelle

Sie möchten Pflegestelle im Meerschweinchen-Nothilfe-Hamburg e.V. werden?

Grundvorraussetzung um Pflegestelle zu werden, ist die Mitgliedschaft in unserem Verein.
Wenn Sie schon Mitglied und volljährig, also mindestens 18 Jahre alt sind, dann
können Sie bei uns einen Pflegestellenvertrag anfordern. Wir laden regelmäßig
zu "Workshops" ein, in denen Sie die notwendigen Grundlagen für den Nachweis
Ihrer Sachkunde erlernen können. Als Abschluß des "Workshops" legen Sie eine
kleine Prüfung ab und erhalten bei Bestehen eine Urkunde, die sie als
sachkundige und geprüfte Pflegestelle der MNH e.V. ausweist.
Die Kostenbeteiligung für den "Workshop" und die Prüfung beträgt 5 Euro.

Der erste "Workshop" fand am im August 2016 statt und seither
haben viele Pflegestellen ihre Sachkunde nachgewiesen.
Die Termine aktueller Workshops werden rechtzeitig angekündigt!

Amazon


Die Sachkunde muss laut Tierschutzgesetz jeder Tierhalter bei Bedarf nachweisen.
Also ist sie im Tierschutz umso wichtiger.
Sollten Sie bereits einen Sachkundenachweis nach § 11 TierSchG haben,
entfällt die Prüfung (ein Nachweis darüber ist uns aber vorzulegen).

Unsere Sachkundeprüfung beinhaltet 30 Fragen zum Tierschutzgesetz, Herkunft, Biologie,
Haltung, Ernährung, Pflege und Erkrankungen des Hausmeerschweinchens.
Info- und Lernmaterial wird Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
Zur Beantwortung hat der Antragssteller 60 Minuten Zeit. Erreichbar sind maximal 100 Punkte.
Bei 75 erreichten Punkten gilt die Prüfung als bestanden. Anschließend folgt noch
eine praktische und mündliche Prüfung, in der der Umgang mit dem Tier
geprüft und beurteilt wird. Ein Nachweis über Fortbildungen
ist dem Verein gegenüber danach regelmäßig zu führen.

Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie nach
frühestens 3 Monaten wiederholt werden.

Bei bestandener Prüfung darf sich die Pflegestelle als "geprüfte Pflegestelle
der Meerschweinchen-Nothilfe-Hamburg e.V." bezeichnen und in unserem
Auftrag Tiere aufnehmen, betreuen und vermitteln.
Der Vorstand wird Sie dann kontaktieren und einen Besuchstermin mit Ihnen vereinbaren.
Bei diesem Termin werden wir uns davon überzeugen, dass die
Haltungsvorraussetzungen (passende/-s Gehege mit entsprechender Einrichtung) und
auch die finanziellen Möglichkeiten gegeben sind, damit die Kosten für
notwendige Tierarztbehandlungen und Kastrationen von Ihnen getragen werden können.

Eine Nachkontrolle der Haltung in der Pflegestelle erfolgt alle 12 Monate,
im Bedarfsfalle auch unangemeldet und öfter, falls Beanstandungen
an den Vorstand herangetragen werden.

Unsere Pflegestellen arbeiten selbstständig und eigenverantwortlich,
unterliegen aber unserer Kontrolle, um das Ansehen des Vereines  zu schützen
und die Einhaltung des Tierschutzgesetzes zu überwachen.



Gesetzlicher Hintergrund


Auch selbstständig arbeitende Pflegestellen, die durch den Erlaubnisinhaber nicht vertraglich eingebunden
und nicht weisungsgebunden sind, sind bei der zuständigen Veterinärbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG
erlaubnispflichtig, wenn sie nach dem 01.08.2014 im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG tätig werden.
Dies ist unabhängig von der Entscheidung BVerwG Aktenzeichen 7 C 9.08 vom 23.10.2008, wonach Pflegestellen
keine Erlaubnis als "tierheimähnliche Einrichtung" nach § 11 Abs. 1 S.1 Ziff. 3 (ehemals Ziff. 2) benötigen,
also für die Tätigkeit der Aufnahme und Pflege von einem Hund oder Katze. Pflegestellen, die unter
Aufsicht eines Tierschutzvereins arbeiten, benötigen i.d.R. keine eigene Erlaubnis nach
 § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, nur der Verein selber.
Quelle: http://zergportal.de/baseportal/tiere/News&Id==865


Auszug aus der Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 8
Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist:

Erster Abschnitt
Grundsatz


§1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier
als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Zweiter Abschnitt
Tierhaltung


§2

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren,
pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm
Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.