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Meerschweinchenhaltung im Mietrecht



Haustiere verboten: Das geht gar nicht. Eine Mietsklausel, die Tierhaltung pauschal verbietet, oder in der steht,
der Mieter verpflichte sich „keine Hunde und Katzen zu halten“ ist ungültig. Eine solche Klausel würde Mieter
unangemessen benachteiligen und keine Rücksicht auf seinen individuellen Fall nehmen (BGH; Az.: VIII ZR168/12).

..."1. Enthält der Mietvertrag keine Klausel über die Tierhaltung, so gilt folgendes:
Eine Kleintierhaltung ist immer erlaubt und kann nicht untersagt werden.
Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs zu nutzen.
In Rechtsprechung und Literatur herrscht im wesentlichen Einigkeit darüber, dass in diesem Rahmen das Halten von Kleintieren
zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehört, und deshalb vom Vermieter nicht untersagt werden kann.
Diese Rechtsansicht wurde im Jahr 2007 und 2013 vom BGH bestätigt (Urteile v. 14. 11.2007 – VIII ZR 340/06 und 20.03.2013 Az.: VIII ZR 168/12).
Kleintiere dürfen vom Mieter also immer in der Mietwohnung gehalten werden.
Was sind Kleintiere? Kleintiere sind nach der sich aus dem Urteil des BGH vom 14.11.2007 ergebenden Abgrenzung
solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen.
Kleintiere sind also Tiere, die keine Störungen bei Nachbarn hervorrufen können und keine Schäden an der Wohnung
verursachen, sofern sie in üblicher Zahl und Art gehalten werden. Darunter fallen zum Beispiel
Wellensittiche, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische und ähnliche Tiere.
Um insoweit rechtliche Klarheit zu schaffen, hat der BGH in dem vorgenannten Urteil vom 14.11.2007 klargestellt,
dass Hunde und Katzen keine Kleintiere sind. Das gilt jedoch nur, sofern solche Kleintiere in üblicher Zahl
- entsprechend der Wohnungsgröße gehalten werden. Diese Tierhaltung darf nicht zu einer eine Verwahrlosung
der Wohnung sowie einer unzumutbaren Belästigung der Mitmieter führen."...

Quelle: http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/tierhaltung.html


http://www.mietrecht.org/tierhaltung/kleintiere-in-der-mietwohnung

https://www.mieterverein-hamburg.de/tl_files/dokumente/infoblaetter/info33-Tierhaltung.pdf



..."Der Mieter darf sein Tier auf übliche, bzw. möglichst artgerechte Weise halten.
Störungen, die von dem Tier ausgehen, sind auf das übliche und unvermeidliche Maß zu beschränken.
Darüber hinausgehende Störungen hat der Mieter auf Verlangen des Vermieters zu unterbinden oder zu beseitigen.[...]

Der Besuch des Mieters darf sein Haustier für die Zeit des Besuchs mitbringen.
Die kurzzeitige Aufnahme von Tieren durch den Mieter, beispielsweise als Notquartier
für die Dauer des Urlaubs von Bekannten oder Verwandten, soll dagegen nicht zulässig sein,
AG Frankfurt/M. WuM 1988, S.157.

Dies erklärt sich dadurch, dass zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung
zwar sehr wohl der Empfang von Besuch gehört der auch mal länger als einen Nachmittag bleibt,
aber nicht das Bedürfnis des Mieters, Bekannten oder Verwandten eine Gefälligkeit zu erweisen.
Für solche Fälle gibt es Tierpensionen."...

Quelle: https://anwalt-im-netz.de/mietrecht/tierhaltung.html


3. Besonderheit Tierzucht

Generell darf der Mieter die ihm überlassene Wohnung nicht vertragswidrig sondern nur
bestimmungsgemäß nutzen (§ 543 Abs II BGB). Die Nutzung einer Wohnung zur Tierzucht
anstatt zu Wohnzwecken ist generell als vertragswidrig anzusehen. Der Vermieter kann die sofortige Unterlassung
verlangen und bei Nichtbefolgung nach Abmahnung die Kündigung aussprechen. Darüber hinaus bedarf
die Tierzucht einer behördlichen Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. Da eine Tierzucht kaum
jemals artgerecht für die Tiere in einer Wohnung erfolgen kann, dürfte eine entsprechende
Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz kaum jemals zu erlangen sein, abgesehen davon
muss der Züchter nach dem Tierschutzgesetz seine persönliche Eignung nachweisen.

Quelle: https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/t1/tierhaltung.htm



Zuammenfassung:

Meerschweinchen sind Kleintiere im Sinne des Mietgesetzes.

Ihre Haltung darf nicht vom Vermieter verboten werden, wenn sie:
-in haushaltsüblicher Anzahl (Anzahl umstritten, schwankt je nach Urteil zwischen 3 und 9 Tieren) gehalten werden,
- in geschlossenen Behältnissen (Käfig, Gehege) leben,
- möglichst artgerecht gehalten werden und wenn:
- keine über das übliche, unvermeidliche Maß hinausgehende Störungen anderer Mieter von ihnen ausgehen
(hier reicht die Behauptung nicht aus, dass die Tiere Lärm oder Gerüche verursachen -> objektiver Nachweis),
- die Mietsache nicht beschädigt wird (Verwahrlosung der Wohnung...).

Nicht zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung gehören:

- Freie Wohnungshaltung von Kleintieren/Meerschweinchen
(es dürfen nicht ganze Teile der Wohnung
zu Gehegen umfunktioniert werden, z.B. der Balkon/Terrasse).
Hier darf keine Störung anderer Mieter durch Geräusche und Geruch
(objektiver Nachweis) oder Schädigung der Mietsache entstehen.

- Die Unterhaltung einer Meerschweinchenzucht.

- Urlaubsbetreuung von Meerschweinchen. usw.



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