Pflegestelle
Sie möchten
Pflegestelle im Meerschweinchen-Nothilfe-Hamburg e.V.
werden?
Grundvorraussetzung um Pflegestelle zu werden, ist die
Mitgliedschaft in unserem Verein.
Wenn Sie schon Mitglied und volljährig, also
mindestens 18 Jahre alt sind, dann
können Sie bei uns einen Pflegestellenvertrag
anfordern. Wir laden regelmäßig
zu "Workshops" ein, in denen Sie die notwendigen
Grundlagen für den Nachweis
Ihrer Sachkunde erlernen können. Als Abschluß des
"Workshops" legen Sie eine
kleine Prüfung ab und erhalten bei Bestehen eine
Urkunde, die sie als
sachkundige und geprüfte Pflegestelle der MNH e.V.
ausweist.
Die Kostenbeteiligung für den "Workshop" und die
Prüfung beträgt 5 Euro.
Der erste "Workshop" fand am im August 2016 statt und seither
haben viele Pflegestellen ihre Sachkunde nachgewiesen.
Die Termine aktueller Workshops werden rechtzeitig angekündigt!
Die Sachkunde
muss laut Tierschutzgesetz jeder Tierhalter bei Bedarf
nachweisen.
Also ist sie im Tierschutz umso wichtiger.
Sollten Sie bereits einen Sachkundenachweis nach § 11
TierSchG haben,
entfällt die Prüfung (ein Nachweis darüber ist uns
aber vorzulegen).
Unsere Sachkundeprüfung beinhaltet 30 Fragen zum
Tierschutzgesetz, Herkunft, Biologie,
Haltung, Ernährung, Pflege und Erkrankungen des
Hausmeerschweinchens.
Info- und Lernmaterial wird Ihnen bei Bedarf zur
Verfügung gestellt.
Zur Beantwortung hat der Antragssteller 60 Minuten
Zeit. Erreichbar sind maximal 100 Punkte.
Bei 75 erreichten Punkten gilt die Prüfung als
bestanden. Anschließend folgt noch
eine praktische und mündliche Prüfung, in der der
Umgang mit dem Tier
geprüft und beurteilt wird. Ein Nachweis über
Fortbildungen
ist dem Verein gegenüber danach regelmäßig zu führen.
Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie nach
frühestens 3 Monaten wiederholt werden.
Bei bestandener Prüfung darf sich die Pflegestelle als
"geprüfte Pflegestelle
der Meerschweinchen-Nothilfe-Hamburg e.V." bezeichnen
und in unserem
Auftrag Tiere aufnehmen, betreuen und vermitteln.
Der
Vorstand wird Sie dann kontaktieren
und einen Besuchstermin mit Ihnen
vereinbaren.
Bei diesem Termin werden wir uns
davon überzeugen, dass die
Haltungsvorraussetzungen
(passende/-s Gehege mit
entsprechender Einrichtung) und
auch die finanziellen Möglichkeiten
gegeben sind, damit die Kosten für
notwendige Tierarztbehandlungen und
Kastrationen von Ihnen getragen
werden können.
Eine Nachkontrolle der Haltung in der Pflegestelle
erfolgt alle 12 Monate,
im Bedarfsfalle auch unangemeldet und öfter, falls
Beanstandungen
an den Vorstand herangetragen werden.
Unsere Pflegestellen arbeiten selbstständig und
eigenverantwortlich,
unterliegen aber unserer Kontrolle, um das Ansehen des
Vereines zu schützen
und die Einhaltung des Tierschutzgesetzes zu
überwachen.
Gesetzlicher
Hintergrund
Auch
selbstständig arbeitende Pflegestellen, die durch
den Erlaubnisinhaber nicht vertraglich eingebunden
und nicht weisungsgebunden sind, sind bei der
zuständigen Veterinärbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 5
TierSchG
erlaubnispflichtig, wenn sie nach dem 01.08.2014 im
Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG tätig werden.
Dies ist unabhängig von der Entscheidung BVerwG
Aktenzeichen 7 C 9.08 vom 23.10.2008, wonach
Pflegestellen
keine Erlaubnis als "tierheimähnliche Einrichtung"
nach § 11 Abs. 1 S.1 Ziff. 3 (ehemals Ziff. 2)
benötigen,
also für die Tätigkeit der Aufnahme und Pflege von
einem Hund oder Katze. Pflegestellen, die unter
Aufsicht eines Tierschutzvereins arbeiten, benötigen
i.d.R. keine eigene Erlaubnis nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, nur der Verein
selber.
Quelle:
http://zergportal.de/baseportal/tiere/News&Id==865
Auszug aus der Tierschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom
18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt
durch Artikel 8
Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl.
I S. 2178) geändert worden ist:
Erster Abschnitt
Grundsatz
§1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der
Verantwortung des Menschen für das Tier
als Mitgeschöpf dessen
Leben und Wohlbefinden zu schützen.
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügen.
Zweiter Abschnitt
Tierhaltung
§2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu
betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen
Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren,
pflegen und
verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu
artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm
Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt
werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung,
Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.