Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Meerschweinchen-Nothilfe-Hamburg e. V.
Der Verein wird im Vereinsregister des Registergericht Hamburg eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere die tierschützerische Tätigkeit für
Meerschweinchen.
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch:
1. die Gewährung von Schutz, Hilfe und Pflege für Meerschweinchen in einer Notlage.
2. die Vermittlung von Meerschweinchen in dauerhafte artgerechte Unterbringung gegen Schutzvertrag.
3. vorübergehende Aufnahme und Pflege von Meerschweinchen in artgerechter Haltung bis zur
Vermittlung.
4. Misshandlungen und Quälereien, sowie nicht artgerechte Haltung von Meerschweinchen, zu
verhindern und gegebenenfalls deren strafrechtliche Verfolgung, ohne Ansehen der Person zu
betreiben.
5. Beratung und Hilfeleistung sowohl telefonisch, online, als auch vor Ort für Meerschweinchenbesitzer
und Interessenten.
6. die Verhinderung von Vermehrung der durch Meerschweinchen-Nothilfe-Hamburg e. V. vermittelten
Tiere.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen / Aufwandsentschädigungen (§§ 27 Abs. 3, 669, 670 BGB)
begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr und Vereinsämter
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Ämter sind Ehrenämter, die nicht vergütet werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1. Beisitzer
- dem 2. Beisitzer
- dem Kassenwart
- dem Kassenprüfer
- dem Schriftführer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind berechtigt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Die Zuständigkeiten des Vorstandes sind:
1. Geschäftsführung; sowie Verwaltung des Vereinsvermögens. Der 1.Vorsitzende überwacht die
Einhaltung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
2. Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
3. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Zur Beschlussfassung genügt die absolute Stimmenmehrheit
des beschlussfähigen Vorstandes. Vorstandsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens
zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
4. Beschlüsse des Vorstandes sind auch außerhalb der Vorstandssitzung elektronisch möglich (Mail,
Vereinsforum). Zur Beschlussfassung genügt die absolute Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder.
5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern als Pflegestelle durch den Pflegestellenvertrag
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher
Mehrheit gewählt, wobei der Vorstand auch nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Neuwahl im Amt
verbleibt. Es sei denn, er wird durch Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit abberufen.
2. Stimmberechtigte Mitglieder, die bis zwei Tage vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung ihre
Stimmen schriftlich per Post oder Mail beim amtierenden Vorstand einreichen, geltend ebenfalls als
anwesend.
3. Die öffentliche Wahl hat folgenden Ablauf: Zuerst wird der 1. Vorsitzende, dann der 2. Vorsitzende,
dann der 1. Beisitzer, dann der 2. Beisitzer, dann der Kassenwart, dann der Kassenprüfer und dann
der Schriftführer gewählt.
4. Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann die Stelle durch einstimmigen
Entscheid der verbliebenen Mitglieder des Vorstandes durch eine Ersatzperson bis zur nächsten
Mitgliederversammlung besetzt werden. Das Vorstandsamt wird zur nächsten Mitgliederversammlung
neu besetzt.
6. Beendigung der Vorstandsämter: Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit schriftlich per Brief
niederlegen. Die Amtsniederlegung beendet die Organstellung.
§ 10 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
- Aktiven Mitglieder
- Fördernden Mitglieder, die den Verein finanziell unterstützen
§ 11 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied kann jeder werden, der sich für die Vereinszwecke einsetzt und das 16. Lebensjahr
(Fördermitglied) und das 18 . Lebensjahr (sowohl Fördermitglied als auch aktives Mitglied) vollendet
hat.
2. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand ohne Angabe von
Gründen verweigert werden. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
5. Der Eintritt wird mit Übersendung einer Begrüßungsemail oder Begrüßungsbrief und der Bezahlung
des Mitgliedsbeitrags wirksam.
§ 12 Austritt der Mitglieder und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres
zulässig.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich oder per Email zu erklären. Zur Einhaltung der
Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft endet außerdem bei Tod des Mitglieds.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits bezahlter Beträge.
§ 13 Ausschluss der Mitglieder
1. Ein Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied länger als 6 Wochen mit seinem Jahresbeitrag im
Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb
von 4 Wochen ab Absendung der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muss mit einem Brief an die
letzte, dem Verein bekannte, Anschrift des Mitglieds gerichtet werden. Wird darauf nicht reagiert,
erfolgt eine weitere Mahnung mit Bekanntgabe des Ausschlusses aus dem Verein und der Option,
durch Zahlung des ausstehenden Betrages innerhalb von 14 Tagen den Ausschluss unwirksam
werden zu lassen. Reagiert das Mitglied weiterhin nicht, erfolgt nach Ablauf der Frist automatisch die
Löschung der Mitgliedschaft.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund ist auch,
wenn das Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins
erheblich verletzt.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied mit einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss
ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von 2 Wochen ein schriftlicher Einspruch beim
Vorstand zulässig.
5. Die Entscheidung erfolgt diesbezüglich durch die nächste Mitgliederversammlung.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den
Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.
§ 14 Mitgliedsbeiträge / Spendenannahme
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, der am 15. Juni eines jeden Kalenderjahres fällig wird.
Bei Neumitgliedern wird der Mitgliedsbeitrag mit Aufnahme in den Verein fällig.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung und wird in der
Gebührenordnung festgehalten.
3. Bei Austritt oder Tod eines Mitgliedes während des laufenden Kalenderjahres erfolgt keine Erstattung
von Mitgliedsbeiträgen.
§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Folgende Rechte haben alle Mitglieder:
- Die Mitglieder sind zur Teilnahme am allgemeinen Vereinsleben und zu dessen aktiver Gestaltung
berechtigt.
- durch Ausübung des Stimmrechtes (berechtigt ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) an den
Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
- die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind berechtigt zur Mitwirkung in den Organen des Vereins.
- Ein Wechsel zwischen fördernder und aktiver Mitgliedschaft ist jederzeit möglich
2. Folgende Pflichten haben alle Mitglieder:
- die Satzung des Vereins zu befolgen
- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
- die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu bezahlen;
3. Aktive Mitglieder kümmern sich als Pflegestelle um die Aufnahme, Haltung, Pflege und
Vermittlung (Pflegestellentätigkeit) von Meerschweinchen. Die Regulierung der
Pflegestellentätigkeit aktiver Mitglieder wird über den Pflegestellenvertrag festgehalten. Dieser
wird von der Pflegestelle und dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Dabei ist auch die
Anwesenheit via Briefwahl (Postweg oder Mail) möglich.
2. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn ein Drittel der
Vereinsmitglieder unter Angaben des Grundes dies schriftlich verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per Mail unter Angabe der
Tagesordnung und Möglichkeit zur Briefwahl einberufen.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu
erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
§ 17 Briefwahl
1. 4 Wochen vor der Einladung zur Mitgliederversammlung wird eine Ankündigung zur
Mitgliederversammlung an alle Mitglieder schriftlich oder per Mail versandt. Darin wird den Mitgliedern
2 Woche Zeit gegeben schriftlich oder per Mail Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zu
Besetzung der Vorstandsämter an den amtierenden Vorstand zu senden.
2. Die vorgeschlagenen Mitglieder zur Besetzung der Vorstandsämter werden schriftlich oder per Mail
gefragt, ob sie sich zu Wahl aufstellen lassen möchten. Die Mitglieder können hier gezielt benennen
für welches Vorstandsamt sie sich aufstellen lassen möchten.
3. Mit dem Einladungsschreiben wird eine Möglichkeit der Briefwahl und der Liste der aufgestellten
Mitglieder der zu besetzenden Vorstandsämter versendet.
4. Mitglieder welche nicht persönlich zur Mitgliederversammlung erscheinen können, können das
ausgefüllte Briefwahl-Schreiben schriftlich oder per Mail an den amtierenden Vorstand bis zwei Tage
vor der Mitgliederversammlung zurücksenden.
5. Vorstandswahlen und Beschlussfassungen werden in offener Wahl bestimmt, so besteht für
Briefwahlen auch keine gesonderte Geheimhaltung.
6. Die Briefwahl-Schreiben werden beim amtierenden Vorstand archiviert und können dort jederzeit auf
Anfrage eingesehen werden.
§ 18 Zuständigkeit und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Zuständigkeiten und Aufgaben:
- Bestellung des Vorstandes und Widerruf der Vorstandsbestellung in offener Abstimmung
- Satzungsänderungen (§33 BGB)
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstands
- Entgegennahme des Prüfungsberichts des Kassenprüfers
- Beaufsichtigung und Entlastung der Vereinsorgane, insbesondere des Vorstands
- Wahl von einem Mitglied zum Kassenprüfer
- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
- Auflösung des Vereins
- Bestellung und Abberufung von Liquidatoren.
§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und dessen Beurkundung
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigte Mitglieder, die bis zwei Tage vor dem Stattfinden
der Mitgliederversammlung ihre Stimme schriftlich oder per Mail beim amtierenden Vorstand
einreichen, gelten ebenfalls als anwesend. Stimmübertragungen sind nicht zulässig
4. Für die Änderung des Vereinszweckes, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist
jedoch eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Der Verlauf und die Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
6. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist
allen Mitglieder zuzuleiten. Der Protokollführer ist der Schriftführer. Sollte dieser nicht anwesend sein,
wird vom Versammlungsleiter ein Protokollführer bestimmt.
§ 20 Kassenprüfer
1. Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
von mindestens einem von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen.
2. Als Kassenprüfer wählbar ist jedes volljährige Mitglied.
3. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Im Falle des Ausscheidens eines Kassenprüfers während der Amtsperiode
wählt der Vorstand für den Rest der Amtsdauer einen neuen Kassenprüfer
4. Der Kassenwart muss dem Kassenprüfer jederzeit die Einsicht in Kasse und Buchführung ermöglichen.
Spätestens zum Ende des Geschäftsjahres und vor der Mitgliederversammlung muss der Kassenprüfer
die ordentliche Führung von Kasse und Buchführung prüfen, um zur Mitgliederversammlung
einen schriftlichen Bericht über die ordnungsgemäße Führung von Kasse und Buchführung darlegen
können.
§ 21 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾ Mehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
2. So fern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende gemeinsam die Liquidatoren.
3. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen
ausschließlich an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Aufgaben des Tierschutzes. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
§ 22 Redaktionelle Änderungen
Sofern redaktionelle Änderungen der Satzung erforderlich werden, wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung
ermächtigt, die Änderungen eigenständig zu erledigen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
© Meerschweinchen-Nothilfe-Hamburg e.V. 25.10.2015